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Neuigkeiten aus der Pressestelle des Bundesgerichtshofes
Präsentiert durch die Anwaltskanzlei Bernd WünschTitel:
Bundesgerichtshof zur Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Neuregelung verdeckter Sacheinlagen durch das MoMiG Quellenangabe:
Bundesgerichtshof
Pressemitteilung :
Pressemitteilung 59/10 vom 22.03.2010 Veröffentlichung am:
22. März 2010 (Montag) Nachricht:
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 59/2010
Bundesgerichtshof zur Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Neuregelung verdeckter Sacheinlagen durch das MoMiG
Der Bundesgerichtshof hält die rückwirkende Anwendung der 2008 reformierten Regeln über die verdeckte Sacheinlage nicht für verfassungswidrig.
Das GmbH-Gesetz schützt die Gläubiger der GmbH durch Regeln zur Aufbringung und zum Erhalt des Stammkapitals. Nach den Regeln über die Kapitalaufbringung, die auch für eine Kapitalerhöhung gelten, ist das Stammkapital entweder in bar einzuzahlen (Bareinlage) oder in Form von Sachen oder sonstigen Vermögenswerten einzubringen (Sacheinlage). Wird eine Sacheinlage geleistet, müssen zum Schutz der Gläubiger, insbesondere zur Sicherung der Vollwertigkeit der Sacheinlage, besondere Formvorschriften eingehalten werden.
Werden diese Formvorschriften umgangen und wird zwar eine Bareinlage beschlossen, erhält die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung vom Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache einen Sachwert, muss sich der Einleger nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes so behandeln lassen, als sei tatsächlich eine Sacheinlage verabredet (verdeckte Sacheinlage). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes musste bisher der Gesellschafter, der eine verdeckte gemischte Sacheinlage erbracht hatte, die von ihm versprochene Bareinlage nochmals vollständig einzahlen. Die Geschäfte, die der verdeckten Sacheinlage zugrunde lagen, waren unwirksam.
Mit dem am 1. November 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) hat der Gesetzgeber die Rechtsfragen einer nach wie vor verbotenen verdeckten Sacheinlage anders geregelt. Nach § 19 Abs. 4 GmbHG n.F. sind die der verdeckten Sacheinlage zugrunde liegenden Geschäfte nicht mehr unwirksam, der Wert der verdeckt eingebrachten, in das Eigentum der Gesellschaft übergegangenen Sache wird auf die Bareinlageverpflichtung des Einlegers angerechnet. Nach § 3 Abs. 4 EGGmbHG soll diese Neuregelung auch für Fälle gelten, in denen die verdeckte Sacheinlage schon vor Inkrafttreten des MoMiG vereinbart und eingebracht wurde.
Der Kläger in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH (Schuldnerin), die die Alleingesellschafterin und Beklagte im Zuge eines "Management buy-out" an die Geschäftsleitung der Schuldnerin veräußern wollte. Die Beklagte zahlte 2003 zunächst auf ein im Soll befindliches Konto der Schuldnerin 739.241,14 € mit dem Verwendungszweck "Aufstockung Stammkapital auf 1 Mio." und weitere 3 Mio. € mit dem Verwendungszweck "Einzahlung in die Kapitalrücklage". Wenige Tage später verkaufte die Beklagte der Schuldnerin Lizenzen zu einem Kaufpreis von 3,99 Mio. €. Kurz darauf fasste die Beklagte den Beschluss, das Stammkapital der Schuldnerin bar um 739.241,14 € auf 1 Mio. € zu erhöhen. Am selben Tag überwies die Schuldnerin der Beklagten 3,99 Mio. € mit dem Verwendungszweck "Kaufpreis Lizenzen". Danach befand sich ihr Konto wiederum im Soll. Anschließend veräußerte die Beklagte ihren Geschäftanteil von 1 Mio. € für 1,00 € an die Geschäftsleitung der Schuldnerin.
Der Kläger hat die Beklagte auf erneute Zahlung von 739.241,14 € mit der Behauptung in Anspruch genommen, die Beklagte habe statt der versprochenen Bareinlage die tatsächlich wertlosen Lizenzen im Wege der verdeckten Sacheinlage bei der Schuldnerin eingebracht und sei deshalb nicht von ihrer Verpflichtung frei geworden, die versprochene Bareinlage zu leisten. In Höhe von 3 Mio. € hafte die Beklagte, weil sie sich zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliches Vermögen in einer Krise der Schuldnerin habe auszahlen lassen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Zulassung der Revision das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dabei hat er klargestellt, dass die von § 3 Abs. 4 EGGmbHG angeordnete rückwirkende Anwendung des § 19 Abs. 4 GmbHG n.F. und damit die rückwirkende Anrechnung des Werts der Lizenzen auf die Bareinlageforderung nach seiner Überzeugung nicht verfassungswidrig ist: § 3 Abs. 4 EGGmbHG regelt in der Terminologie des Bundesverfassungsgerichts lediglich eine unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung. Er bezieht sich auf die Kapitalaufbringung als einen einheitlichen Vorgang und damit nicht nur auf die in der Vergangenheit liegenden Geschäfte, die der Einbringung der Sache zugrunde lagen. Die Kapitalerhöhung um 739.241,14 € war im Ausgangsfall noch nicht abgeschlossen, weil die Einlageschuld nicht durch die verdeckte Sacheinlage getilgt war. Da das Berufungsgericht den Wert der nach neuem Recht anzurechnenden Lizenzen nicht ermittelt hatte, konnte der Bundesgerichtshof über die Klage auf nochmalige Leistung der Bareinlage in Höhe von 739.241,14 € mangels Feststellungen zu einem etwa anzurechnenden Wert nicht in der Sache entscheiden. Ebenfalls in der Revisionsinstanz nicht endentscheidungsreif war die Klage, soweit sie sich auf Zahlung weiterer 3 Mio. € richtete. Da der Kaufvertrag über die Lizenzen nach neuem Recht als wirksam zu behandeln war, kam es für die Begründetheit des Anspruchs auf die Frage an, ob sich die Schuldnerin bei Zahlung des Kaufpreises bereits in der Krise befand oder ob durch diese Auszahlung eine Unterbilanz entstand. Da das Berufungsgericht dazu keine Feststellungen getroffen hatte, war seine Entscheidung auch insoweit aufzuheben.
Urteil vom 22.03.2010 – II ZR 12/08
LG Hildesheim – 10 O 130/06 – Urteil vom 29. Mai 2007
OLG Celle – 9 U 117/07 – Urteil vom 9. Januar 2008
Karlsruhe, den 22. März 2010
§ 3 EGGmbHG (Auszug):
[…]
(4) § 19 Abs. 4 und 5 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem 1. November 2008 geltenden Fassung gilt auch für Einlagenleistungen, die vor diesem Zeitpunkt bewirkt worden sind, soweit sie nach der vor dem 1. November 2008 geltenden Rechtslage wegen der Vereinbarung einer Einlagenrückgewähr oder wegen einer verdeckten Sacheinlage keine Erfüllung der Einlagenverpflichtung bewirkt haben. Dies gilt nicht, soweit über die aus der Unwirksamkeit folgenden Ansprüche zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter bereits vor dem 1. November 2008 ein rechtskräftiges Urteil ergangen oder eine wirksame Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter getroffen worden ist; in diesem Fall beurteilt sich die Rechtslage nach den bis zum 1. November 2008 geltenden Vorschriften.
§ 19 GmbHG in der Fassung des MoMiG (Auszug):
[…]
(4) Ist eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Gesellschafter.
[…]
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Weiterer Verhandlungstermin am Mittwoch, den 25. Februar 2026, um 10.00 Uhr, Saal N004, in Sachen VI ZR 335/24 - Haftung des Impfstoffherstellers für im zeitlichen Zusammenhang mit einer Corona-Schutzimpfung aufgetretene Gesundheitsschäden 16. Februar 2026 (Montag) |
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Defendant Lina E. convicted of left-wing extremist violent offences with binding effect 13. Februar 2026 (Freitag) |
Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth wegen durch Erdrosselung der Ehefrau begangenen Mordes rechtskräftig 13. Februar 2026 (Freitag) |
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Verhandlungstermin am 26. Februar 2026 um 10:00 Uhr in Sachen I ZR 123/25 (Rückkehrpflicht für Mietwagen) 12. Februar 2026 (Donnerstag) |
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Revisionshauptverhandlung am 25. Februar 2026, 9:30 Uhr, in der Strafsache 2 StR 554/25 (Verurteilung eines früheren Referatsleiters beim Thüringer Oberlandesgericht wegen Untreue und Vorteilsannahme) 5. Februar 2026 (Donnerstag) |
Verhandlungstermin am 26. Februar 2026 um 10:00 Uhr in Sachen III ZR 56/25 (Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wegen Verweigerung der Aufnahme einer sehbehinderten Patientin in Rehaklinik?) 5. Februar 2026 (Donnerstag) |
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Wohnungsmakler schuldet Schadensersatz wegen Benachteiligung einer Mietinteressentin aus ethnischen Gründen 29. Januar 2026 (Donnerstag) |
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Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen im Verfahren über Informationspflichtverletzungen im sog. "Dieselskandal" vor 28. Januar 2026 (Mittwoch) |
Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen im Verfahren über Informationspflichtverletzungen im sog. "Dieselskandal" vor 28. Januar 2026 (Mittwoch) |
Kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand gegen eine Klage wegen Patentverletzung bleibt erfolglos 27. Januar 2026 (Dienstag) |
Revisionshauptverhandlung am 22. April 2026, 9:30 Uhr, in der Strafsache 2 StR 470/25 (Verurteilung wegen Gewalttaten im Aachener Rotlichtbezirk) 27. Januar 2026 (Dienstag) |
Verurteilung eines Journalisten wegen Veröffentlichung von Beschlüssen aus einem Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder der Gruppierung "Letzte Generation" rechtskräftig 23. Januar 2026 (Freitag) |
Verurteilungen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer rechtsextremistischen Kampfsportgruppe als kriminelle Vereinigung weitgehend ohne Rechtsfehler 22. Januar 2026 (Donnerstag) |
Verhandlungstermin am 18. März 2026 um 9:00 Uhr in der Sache IV ZR 184/24 (Wirksamkeit eines sogenannten kapitalmarktabhängigen Stornoabzugs bei Kündigung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen?) 22. Januar 2026 (Donnerstag) |
Verhandlungstermin am 7. Mai 2026 um 9:00 Uhr in Sachen I ZB 58/25 (Zum markenrechtlichen Schutz der Farbe Orange für eine Baumarktkette) 21. Januar 2026 (Mittwoch) |
Verkündungstermin am 22. Januar 2026, 14.30 Uhr, in der Sache 3 StR 33/25 (Hauptverhandlung: 27. November 2025) 21. Januar 2026 (Mittwoch) |
Verhandlungstermin am 23. April 2026 um 9:00 Uhr in Sachen I ZR 96/22 (Zur Schutzfähigkeit des USM Haller Möbelsystems) 20. Januar 2026 (Dienstag) |
Verurteilung zweier Brüder wegen Geiselnahme und der Beihilfe hierzu sowie wegen weiterer Gewalt- und Sexualdelikte rechtskräftig 19. Januar 2026 (Montag) |
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Bundesgerichtshof verwirft Haftbeschwerde eines wegen mutmaßlicher Beteiligung an den Sprengstoffanschlägen auf die Nord-Stream-Pipelines in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten 15. Januar 2026 (Donnerstag) |
Tatvorwurf des Mordes nach fehlerhaft durchgeführten Narkosen muss neu geprüft werden 14. Januar 2026 (Mittwoch) |
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Verhandlungstermin am 13. März 2026 um 9.00 Uhr in Sachen V ZR 92/25 (Gutgläubiger Erwerb eines möglicherweise abhandengekommenen Familienarchivs?) 14. Januar 2026 (Mittwoch) |
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Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen wegen Totschlags an einem tunesischen Staatsangehörigen in Rickenbach aufgehoben 13. Januar 2026 (Dienstag) |
Verhandlungstermin am 12. Februar 2026 um 10:00 Uhr in Sachen I ZR 74/25 (Werbung für ärztliche Behandlung mit medizinischem Cannabis) 12. Januar 2026 (Montag) |
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Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens mit einer Mindestvertragslaufzeit, die mit der Freischaltung des Anschlusses beginnen soll, ist unwirksam 8. Januar 2026 (Donnerstag) |
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Urteil des Landgerichts Neuruppin wegen Bestechung des Geschäftsführers eines Abfallentsorgers gegen den Angeklagten rechtskräftig 5. Januar 2026 (Montag) |
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